Ab 2025 wird die Grundsteuer nach neuen Methoden berechnet. Dazu sind auf den 1.1.2022 die Grundstückswerte für sämtliche bebaute und unbebaute Grundstücke (betrieblich, vermietet, eigene Wohnzwecke) neu festzustellen. Daher müssen im Jahr 2022 Feststellungserklärungen abgegeben werden. Dies gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmer. Abgabepflichtige der Steuererklärung sind diejenigen, die am 1.1.2022 Grundstückseigentümer:in waren, unabhängig davon, ob das Objekt nach dem 1.1.2022 veräußert wurde.
Es wird voraussichtlich keine persönliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung durch das Finanzamt geben. Die Abgabeaufforderung wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Für die Grundsteuerreform wurde ein sogenanntes »Bundesmodell« entwickelt, von dem die Bundesländer durch eigene Modelle jedoch abweichen durften. Niedersachsen und einige andere Bundesländer haben von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht. Nach welchem Gesetz die Grundstückswerte ermittelt werden und welche Informationen und Angaben in der Feststellungserklärung zu machen sind, ist abhängig davon, in welchem Bundesland sich das jeweilige Grundstück befindet. Es ist für jedes Grundstück bzw. Eigentumswohnung oder Teileigentum eine gesonderte Steuererklärung abzugeben.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung Ihrer Grundsteuererklärung. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an uns – wir haben für Sie eine Übersicht erstellt, welche Unterlagen wir dafür benötigen.
Für die Aufbereitung der Daten und Erstellung der Steuerklärung nutzen wir ein Online-Portal. Den Zugang stellen wir Ihnen gern zur Verfügung, damit Sie Ihre Daten dort direkt an uns übermitteln können. Wir kümmern uns dann um alles Weitere.
Die Steuererklärungen sind bis spätestens Ende Oktober elektronisch beim Finanzamt einzureichen. Damit uns ausreichend Zeit zur Bearbeitung und Klärung von Rückfragen oder Besonderheiten zur Verfügung steht, bitten wir Sie, uns die in der Übersicht gelisteten Unterlagen möglichst zeitnah, spätestens bis zum 31.7.2022 zu übermitteln. Insbesondere wenn sich einzelne Grundstücke nicht in Niedersachsen befinden, haben wir durch die unterschiedlichen Grundsteuermodelle der Länder einen erhöhten Bearbeitungs- und Zeitaufwand.
Bitte beachten Sie, dass bei Änderungen am Grundbesitz nach dem 1.1.2022 oder in künftigen Jahren beispielsweise durch bauliche Veränderungen, Nutzungsänderungen oder Eigentümerwechsel eine neue geänderte Steuererklärung abzugeben ist.