Gewinne aus der Veräußerung von „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen sind ein Jahr nach der Anschaffung nicht steuerbar
15. Oktober 2020 – Nummer 042/20 – Urteil vom 16.06.2020
VIII R 7/17
Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlicht jetzt sein Urteil vom 16.06.2020 – VIII R 7/17. Damit setzt der BFH seine Rechtsprechung fort, nach der es sich bei der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbriefen und den aktuellen Goldpreis abbilden, nicht um die steuerpflichtige Veräußerung einer Kapitalforderung handelt.
Nach Auffassung des BFH führte der Gewinn aus der Veräußerung der „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, da die Schuldverschreibungen nicht als sonstige Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren sind. Unter den Begriff der Kapitalforderungen fallen steuerlich keine Ansprüche auf Sachleistung.
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