StudentenInnen können Kosten von Auslandsemester steuerlich absetzen

03. Dezember 2020 – Nummer 056/20 – Urteil vom 14.05.2020
VI R 3/18

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten können bei Auslands(praxis)semestern steuerlich berücksichtigt werden ggf. als Verlustvortrag.

Bei den Ausgaben handelt es sich um vorab entstandene Werbungskosten. Im entsprechenden Fall handelte es sich um ein Pflichtsemester im Ausland an einer Partner Uni.

In dieser Konstellation, einer zweiten Berufsausbildung, sind sämtliche Werbungskosten absetzbar. Aufwendungen sind als vorab entstandene Werbungskosten absetzbar.

Angesetzt werden können beispielsweise:

Fahrt- bzw. Mobilitätskosten sowie Übernachtungskosten und (zeitlich begrenzt) Mehraufwendungen für Verpflegung am Ort der Bildungseinrichtung, soweit eine steuererhebliche doppelte Haushaltsführung vorliegt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 5 und Abs. 4a Satz 12 EStG). Entsprechendes gilt bei beruflich veranlassten auswärtigen Übernachtungen im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme oder eines Vollzeitstudiums.

Näheres ergibt sich aus der Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes

https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/steuerliche-beruecksichtigung-von-verpflegungsmehraufwand-und-unterkunftskosten-bei-auslandspraxissemestern/