Onlinehändler aufgepasst: Änderungen im E-Commerce ab Juli 2021

Der Beschluss der Bundesregierung über den Entwurf des Jahressteuergesetzes bringt umfangreiche Anpassungen des Umsatzsteuergesetzes mit sich, die insbesondere den E-Commerce stark betreffen. Zwar handelt es sich noch um einen Gesetzesentwurf, aber aufgrund der erheblichen Änderungen sowie der Verpflichtung zur ­Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht sollten sich Versandhändler schon jetzt damit befassen.

Absenkung der Lieferschwelle auf nur noch 10.000 € europaweit

Durch die Gesetzesänderung wird die Definition für den Fernverkauf (grenzüberschreitende Verkäufe innerhalb der EU an Privatkunden/Nichtunternehmer) und damit zusammenhängend der Ort der Lieferung eines Fernverkaufs angepasst. Die sogenannte Lieferschwelle legt fest, ab welchem Umsatzvolumen ein Lieferant die Umsatzsteuer für Lieferungen an Privatkunden im EU-Zielland der Ware bezahlen und sich daher dort steuerlich registrieren lassen muss. Die bisherigen länderspezifischen Lieferschwellen werden jedoch abgeschafft und durch die EU-einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von insgesamt (alle Verkäufe in EU-Zielländer zusammengefasst) 10.000 € pro Jahr ersetzt. Sofern der Lieferer diese Schwelle überschritten hat, gelten innergemeinschaftliche Fernverkäufe dort als erbracht, wo sich die Ware bei Beendigung des Transports befindet und sind also nach den Bestimmungen des jeweiligen Ziellandes zu besteuern. 

Der neue One-Stop-Shop: Aufwandsreduzierung durch eine zentrale Anlaufstelle

Durch die geringe Lieferschwelle werden Versandhändler schnell in mehreren EU-Staaten steuerlich registrierungspflichtig. Zur Vermeidung des erhöhten Aufwandes wurde der sogenannte One-Stop-Shop (OSS) eingeführt. Hier werden alle ausländischen Umsatzsteuerbeträge zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Deutschland gemeldet und abgeführt, wodurch die umfangreichen Registrierungen in den jeweiligen Ländern entfallen.

Die geplanten Änderungen, die ab dem 01.07.2021 europaweit in Kraft treten sollen, ergeben folgenden Handlungsbedarf: 

• Ermittlung der jeweils geltenden Umsatzsteuersätze der einzelnen EU-Zielländer für die gelieferten Waren

• Umstellung der Ausgangsrechnungen auf den Umsatzsteuersatz des jeweiligen EU-Ziellandes

• Umstellung der Buchführung, damit jedes Land einzeln erfasst und gemeldet werden kann

• Registrierung im OSS

Gerne stehen wir für Rückfragen und eine Beratung zum weiteren Vorgehen zur Verfügung.