Quick Fixes | EU-Mehrwertsteuerreform

Wichtige Änderungen für innergemeinschaftliche Lieferungen

Zur Bekämpfung von Betrugsfällen sowie Schaffung von Rechtssicherheit für die beteiligten Unternehmen wurde die von der EU erlassene Mehrwertsteuersystemrichtlinie aktualisiert.  

Bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen erfolgt grundsätzlich eine Besteuerung im Bestimmungsland der Ware. Lieferungen von Waren zwischen EU-Mitgliedsstaaten sind daher unter gewissen Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Neben den bisher geltenden Voraussetzungen (Unternehmereigenschaft des Empfängers und Sicherstellung der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland), sind ab dem 01. Januar 2020 zusätzlich folgenden Bedingungen zu erfüllen:

1. Die Steuerbefreiung gilt nur, wenn der Unternehmer die ­»Zusammenfassende Meldung« beim Bundes­zentralamt für Steuern rechtzeitig, richtig und vollständig abgegeben hat.

Das bedeutet konkret für Sie, dass die Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Lieferung bzw. nach Ablauf des Quartals der Lieferung vollständig und richtig abgegeben werden muss, damit die Steuerbefreiung möglich ist. Eine spätere Abgabe oder Korrektur wirkt zwar steuerlich zurück, so dass die Steuerbefreiung noch nachträglich möglich ist, es können jedoch Bußgelder festgesetzt werden. Es sind somit organisatorische Vorkehrungen zu treffen!
Wenn die Buchführung durch uns erstellt wird, müssen alle entsprechenden Unterlagen frühzeitig bei uns eingegangen sein. Ihr Sach­bearbeiter wird sich dazu noch einmal bei Ihnen melden.

2. Der Abnehmer muss gegenüber dem Unternehmer eine ihm erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwenden.

Da die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) nun eine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung geworden ist, ist ohne eine gültige USt-ID des Abnehmers zum Zeitpunkt der Lieferung keine Steuerbefreiung mehr möglich. Wenn also keine gültige USt-ID vorliegt, ist die Lieferung  als steuerpflichtig zu behandeln. Ob die dann in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden darf, ist bisher noch nicht durch die Gerichte entschieden. Es kann somit bei Nichtabziehbarkeit zu einer effektiven Mehrbelastung für Sie kommen. Insbesondere ist eine nachträgliche Korrektur durch späteres Einreichen der USt-ID nicht möglich, da die nachträgliche Vorlage in diesem Falle nicht zurückwirkt. Davon unabhängig hat der Erwerber in jedem Fall (Steuerfreiheit oder Steuerpflicht) die Erwerbsbesteuerung im eigenen Mitgliedsstaat sicherzustellen.

Somit kommt es seit dem 01.01.2020 wesentlich auf die USt-ID an! Diese muss vor der Verwendung überprüft werden.

Dabei ist zu beachten, dass die USt-ID aktiv vom Ab­nehmer mitgeteilt werden muss, eine bloße Erwähnung in der Signatur ist nicht ausreichend. Wir empfehlen daher die Aufnahme der USt-ID in den Bestellprozess und in das Auftragsbestätigungsschreiben.