Phantomlohn in der Sozialversicherung

Jeder Arbeitnehmer hat einen rechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen ­Mindestlohn oder einen Arbeitslohn nach Tarifvertrag (sofern vorhanden). Wird die Lohnauszahlung unterschritten, ist auch der nicht ausgezahlte Teil sozial­versicherungspflichtig.

 

Beispiel:

branchenabhängiger Mindestlohn monatlich                                                    2.000 Euro

tatsächlich gezahlt                                                                                           1.500 Euro

Phantomlohn, zusätzlich sozialversicherungspflichtig                                        500 Euro

 

Sind Sonntags- und Nachtzuschläge vereinbart, müssen diese auch bei Urlaub und Krankheit im Schnitt der letzten 13 Wochen (3 Monate) gezahlt werden. Allerdings werden dann die im Normalfall steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschläge entsprechend pflichtig, da die Arbeit nicht geleistet wurde. Werden diese Zuschläge während Urlaub/Krankheit nicht gezahlt, sind sie dennoch spätestens im Rahmen einer Prüfung pflichtig, da ein rechtlicher Anspruch bestand!

 

Beispiel:

gezahlte monatliche steuer- und sozialversicherungsfreie

Sonntagszuschläge im Schnitt der letzten 13 Wochen                                     250 Euro

gezahlte Zuschläge während einer Krankheit                                                  100 Euro

Phantomlohn, sozialversicherungspflichtig!                                                      150 Euro

 

Ist ein Tariflohn zu zahlen und dieser wird unterschritten, so ist auch der nicht ausgezahlte Teil sozialversicherungspflichtig.

 

Beispiel:

Tariflohn lt. Tarifvertrag                                                                                3.500 Euro

tatsächlich gezahlt                                                                                       2.500 Euro

Phantomlohn, zusätzlich sozialversicherungspflichtig                                    500 Euro

 

Es wird empfohlen, generell einen Arbeitsvertrag mit Stundenangabe zu ver­einbaren, und sei es nur eine durchschnittliche Arbeitszeit (oder zum Beispiel mind. 1 bis zu 10 Stunden) pro Woche. Sollte diese Angabe fehlen, wird vom Gesetzgeber eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche zugrunde gelegt, was bei Um­setzung mit dem Mindestlohn mind. 796,50 € ­bedeutet. Somit würden ­Minijobber voll steuer- und sozialver­sicherungspflichtig werden.

 

Beispiel:

Aushilfslohn,

30 Std./Monat á 10 Euro, pauschalversteuert mit 30%                                450 Euro

 

Aushilfslohn, allerdings wurde keine wöchentliche Arbeitszeit

vereinbart, somit werden 20 Stunden wöchentlich zugrunde

gelegt, entspricht 20 Std x 4,33 Wochen im Schnitt bei 15 Euro/Std          1.299 Euro

 

Somit wird der gesamte Lohn in Höhe von 1.299 Euro steuer- und sozialversicherungspflichtig. Da der Arbeitgeber hier in der Haftung ist, werden in diesem Fall nach einer Kontrollmitteilung an das Finanzamt weitere 10-15% Sozialversicherungsbeiträge und ggf. Lohnsteuer, je nach Steuerklasse des Mitarbeiters, fällig.

Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass alle Löhne und Gehälter vertrags-/rechtssicher gezahlt werden, um den regelmäßigen Prüfungen der Deutschen Renten­versicherung gelassen entgegenblicken zu können.