Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung
Zur Steigerung der Attraktivität des Unternehmensstandortes Deutschland müssen international wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen für Unternehmen geschaffen werden. Hierzu soll der am 22.5.2019 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FzulG) beitragen. Die Förderung erfolgt durch eine Steuergutschrift.
Das Gesetz hat insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen im Fokus, jedoch werden große Unternehmen nicht gänzlich ausgeschlossen. Die steuerliche Forschungsförderung des Gesetzes hat vermehrte Investitionen in Forschung und Entwicklung zum Ziel. Geplant ist die Einführung einer Forschungszulage, die durch ein eigenständiges Gesetz, als steuerliches Nebengesetz zum Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz, für alle steuerpflichtigen Unternehmen gleichermaßen gilt. Hierbei sind die Größe, die Gewinnsituation und der Unternehmenszweck unbedeutend.
Für die Inanspruchnahme der Forschungszulage sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Unter anderem wird die Förderung allen nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtigen Unternehmen gewährt, sofern sie Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit) erzielen. Begrenzt wird die Förderung auf die Bereiche der Grundlagenforschung sowie der angewandten und experimentellen Forschung. Die Förderungen kann seit dem 1.1.2020 beantragt werden.