Arbeitsausfall – Kurzarbeit etc. bei Corona

Aus aktuellem Anlass hier einige Informationen zum Arbeitsausfall bei Corona-Erkrankungen,

diese Fragen werden uns bestimmt künftig beschäftigen:

Hier sind nur ganz kurz und stichwortartig die einzelnen Punkte vermerkt. In Zweifelsfällen ersetzen diese Hinweise keine individuell Beratung.

Angekündigte Hilfen vom Bund:

(Steuerzahlung stunden, herabsetzen, Liquiditätshilfen) sind hier angekündigt:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-03-13-Corona-FAQ.html

Bei durch einer Behörde angeordneter Quarantäne:
  • Entgeltfortzahlung 6 Wochen durch Arbeitgeber
  • Wird auf Antrag bei der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt, Ordnungsamt) dem Arbeitgeber erstattet, ab der 7. Woche Zahlung direkt an Arbeitnehmer in Höhe des Krankengeldes.
  • Selbständige können sich direkt an die zuständige Behörde wenden.
  • Die Anträge müssen innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Quarantäne gestellt werden.
Freiwillige Quarantäne ohne behördliche Anordnung:
  • Urlaubs- oder Überstundenabbau, keine weitere Erstattung erhältlich
Fernbleiben der Arbeit wegen Schließung der Schulen/Kitas:
  • Urlaubs- oder Überstundenabbau, keine weitere Erstattung
Arbeitsausfall durch eigene Corona Erkrankung:

Normale Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit mit 6 Wochen Entgeltfortzahlung und anschließendem Krankengeld.

Kurzarbeit:

Aufgrund von Lieferengpässen oder ausbleibenden Kunden kann beim Arbeitsamt Kurzarbeit beantragt werden!

Voraussetzungen:

Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mind. 10% bei 1/3 der Beschäftigten (es soll aber auf 1/10 der Beschäftigten gesenkt werden!)

Gilt nur für sozialversicherungspflichtige Personen, nicht für Azubis.

Die betroffenen Arbeitnehmer dürfen nicht gekündigt sein.

Nicht während Urlaub, alter Urlaub muss vorher abgebaut sein.

Dauer aktuell für max. 12 Monate.

Vorher Anzeige beim Arbeitsamt!

Hier ist allerdings aktuell noch mit Anpassungen/Erleichterungen zu rechnen.

Auswirkungen des Kurzarbeitergeldes:

Es werden 60/67% ca. vom Nettoverdienst für die Zeit des Ausfalles gezahlt.

Dieses wird den Arbeitgebern vom Arbeitsamt erstattet.

Achtung: Progressionsvorbehalt! Arbeitnehmer sind darauf hinzuweisen, dass

dies in Ihrer Steuererklärung angeben müssen, hier auch ggf. zu Nachzahlungen kommen kann.

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IK/13.03.2020