Gutscheine und Umsatzsteuer
  • Fazit der Steuerberater
  • Wichtige Änderungen bei der Besteuerung von Gutscheinen

Mit dem UStAVermG sind die unionsrechtlichen Vorgaben der sog. Gutschein-Richtlinie fristgerecht in nationales Recht umgesetzt worden. Die Änderung soll eine einheitliche steuerliche Behandlung von im europäischen Binnenmarkt gehandelten Gutscheinen gewährleisten. Die Änderungen gelten erst für Gutscheine die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden. Begriffsbestimmungen Bisher waren Gutscheine im Gesetz nicht definiert. Dies hat sich durch die Ergänzung des § 3 UStG um drei neue Absätze (13 bis 15) nun geändert.

Die Begriffe „Gutschein“, „Einzweck-Gutschein“ und „Mehrzweck-Gutschein“ sind nun gesetzlich definiert und ihre umsatzsteuerliche Behandlung ist im Gesetz geregelt worden. 2 Gutschein (§ 3 Abs. 13 UStG) Nach dem Umsatzsteuergesetz liegt ein Gutschein vor, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen an Zahlung statt zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen zu verwenden. Diese Regelung gilt ausdrücklich nicht für Instrumente, die den Erwerber zu einem Preisnachlass berechtigen, ihm aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten. Für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen, insbesondere für die Bestimmung des Zeitpunkts der Steuerentstehung, wird zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden. Einzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 14 UStG)  Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. Da bei einem Einzweck-Gutschein bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrunde liegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen, erfolgt die Besteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Die spätere Einlösung des Gutscheins ist nicht mehr steuerbar. Dies führt dazu, dass in dieser Rechnung keine Steuer ausgewiesen werden darf, da diese sonst nach § 14c UStG geschuldet wird. 3 Beispiel: Der Händler H stellt dem Unternehmer U im Januar 2019 einen Gutschein für eine Kiste Rotwein im Wert von 100,00 EUR aus. Der Gutschein kann nur auf die konkrete Leistung des Händlers angerechnet werden. Da eine genaue Bezeichnung der zukünftigen Leistung / Lieferung in dem Gutschein angegeben ist, liegt im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins bereits ein konkretisierbarer Umsatz vor, sodass die Besteuerung bei der Gutscheinausgabe erfolgt. Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 15 UStG) Alle anderen Gutscheine sind Mehrzweck-Gutscheine (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG). Mehrzweck-Gutscheine enthalten nicht bereits im Zeitpunkt der Ausstellung alle Informationen für die zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer. Daher unterliegt bei diesen erst die tatsächliche Lieferung bzw. die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist daher also erst bei Einlösung des Gutscheins, nicht schon bei dessen Ausgabe, zu zahlen. Beispiel: Der Händler H stellt dem Unternehmer U im Januar 2019 einen Wertgutschein im Nennwert von 500,00 EUR aus. Der Gutschein kann auf alle angebotenen Waren des Geschäftes angerechnet werden. Da keine genaue Bezeichnung der zukünftigen Leistung in dem Gutschein angegeben ist, liegt im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins kein hinreichend konkretisierbarer Umsatz vor, sodass keine Besteuerung bei der Gutscheinausgabe erfolgt.

Die Entstehung der Steuer der Einzweck-Gutscheine führt zu praktischen Problemen die nur schwer gelöst werden können. Da die Steuer bereits bei Ausgabe des Gutscheins entsteht, ist hierfür eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer auszustellen. Bei Einlösen des Gutscheins ist aber unter keinen Umständen Umsatzsteuer auszuweisen, da diese sonst nochmal geschuldet wird und somit zu einer Definitivbelastung beim Ausgebenden führt. Dieser Fall muss also bei der automatischen Rechnungserstellung ab sofort beachtet werden. Wir empfehlen daher die Ausgabe von Mehrzweck- Gutscheinen, da hier keine Änderungen bei der Abrechnung erfolgen müssen.