Sozialversicherung bei den Gehältern von Studenten
Studenten, die neben ihrem Studiums arbeiten, sind bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von max. 20 Stunden versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung hingegen sind sie voll versicherungspflichtig.
Wird eine Beschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) von mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt, so ist diese in einem Rahmen von bis zu 26 Wochen im Jahr ebenfalls nur in der Rentenversicherung abgabenpflichtig abzurechnen. Überschneidet sich diese höhere Arbeitszeit mit der nicht vorlesungsfreien Zeit von maximal zwei Wochen, so geht man hier noch immer von einer nur rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Werden mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausgeführt, so ist stets darauf zu achten, dass die wöchentliche Arbeitszeit von allen Beschäftigungen zusammen die Grenze von 20 Stunden nicht überschreitet, da sonst nicht mehr von einem Erscheinungsbild eines Studenten ausgegangen werden kann.
Anders verhält es sich, wenn eine Beschäftigung von vorn herein auf max. 50 Tage/2 Monate (70 Tage/3 Monate bis Ende 2018) begrenzt ist. Dann kann hier nach der Regelung einer kurzfristigen Beschäftigung voll sozialversicherungsfrei abgerechnet werden.
Bei einem Verdienst von bis zu 450 Euro brutto monatlich gilt die normale Minijobregelung. Das heißt es fällt nur der Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung von zur Zeit 3,6% (2018) an. Hiervon kann man sich allerdings für die Zeit der Beschäftigung auf Antrag befreien lassen.
Bei einer Begrenzung des Minijobs von vorn herein auf max. 50 Tage/2 Monate (70 Tage/3 Monate bis Ende 2018) kann von einem kurzfristigen Minijob ausgegangen werden. Dies ändert jedoch weniger etwas für den Studenten, als für den Arbeitgeber. Lediglich die 3,6% Aufstockung zur Rentenversicherung fallen hier weg.
Insgesamt besteht also erhebliches Gestaltungspotential bei der Beschäftigung von Studenten. Doch wie immer wenn es mehrere Varianten gibt, entstehen dadurch natürlich auch lohnsteuerliche und sozialversicherungspflichtige Risiken, wenn falsch abgerechnet wird.
Stand: 15. Juni 2018 / IK