Steuern sparen – geringwertige Wirtschaftsgüter

SparschweinÄnderungen: Geringwertige Wirtschaftsgüter in 2018

Der Gesetzgeber hat eine Anhebung der Grenzwerte für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) beschlossen. Diese Regelung gilt seit dem 01. Januar 2018 und beträgt nunmehr 800 Euro.

Bevor auf die Möglichkeiten der steuerlichen Optimierung eingegangen wird, sollen hier kurz die Grundzüge der gesetzlichen Regelung erläutert werden.

Betroffen hiervon sind selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögens eingelegt werden und den Netto-Wert von 800 Euro nicht übersteigen (§6 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Prinzipiell ist zwischen Handelsrecht und Steuerrecht zu differenzieren. Das Handelsrecht verwendet für das Wirtschaftsgut den Terminus Vermögensgegenstand. Hier sind die abnutzbaren Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu aktivieren (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und über den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 EStG).

Im Steuerrecht gibt es für GWGs eine abweichende Regelung. Jene dürfen im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Ab einer Höhe von 250 Euro netto ist jedes Gut in einem separaten Verzeichnis zu erfassen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Sofern der Wert des GWG im Bereich von netto 250 Euro und 1.000 Euro liegt, kann als Alternative ein sogenannter Sammelposten gebildet werden. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils 20% gewinnmindernd aufzulösen (§ 6 Abs. 2a Satz 1 und 2 EStG).

Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter mit einem Wert von maximal 250 Euro (netto) können im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in kompletter Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden (§ 6 Abs. 2a Satz 4 EStG).

Steuerliche Optimierungen mit „GWG Bewertung“ und „§ 7g EStG Abschreibung“

Durch geschickte Kombination der Abschreibung nach § 7g EStG und der Vollabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern, lassen sich Investitionskosten von rund 1.333 quasi sofort als Aufwand verrechnen. Der Aufwand verteilt sich dann wie folgt:

Jahr                                       Vorjahr der Anschaffung             Jahr der Anschaffung
Gewinnminderung                            – 499,20 Euro                          – 748,80 Euro

Voraussetzung ist natürlich, dass die Größenkriterien gem. § 7g EStG eingehalten werden.

  • Die Anträge müssen im Rahmen der Steuererklärung nach amtlich vorgeschrieben Datensatz auf elektronischem Wege an die Finanzverwaltung übertragen werden.
  • Diese steuerliche Gestaltung ist nur für kleinere Unternehmen möglich. Die Größenkriterien sind: bis 100.000 € Gewinn (Einnahme-Überschussrechner) oder das Betriebsvermögen geringer als 235.000 € (Bilanzierer).

Das Beispiel ist in der Pressemitteilung des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V. anschaulich dargestellt.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V. für Klimageräte:

https://www.steuerberater-verband.de/2018/06/18/steuervorteile-bei-klimaanlagen-nutzen/

Stand: 30. Juni 2018 /MF/CB