Steuererklärung und Investmentsteuergesetz

Foto: P. Sierigk

Besteuerung und Steuererklärung bei Investmentfonds

Mit dem 01. Januar 2018 ist die Änderung des Investmentsteuergesetztes in Kraft getreten. Daraus folgen nunmehr zahlreiche, weitreichende Änderungen bei der Besteuerung von Investmentvermögen. Jeder Anleger mit Kapitalanlagen und steuerpflichtigen Einkünften, sollte diese Änderungen bei der Besteuerung von Investmentsfonds kennen. Betroffen sind Ausschüttungen und Kursgewinne.

Ausschüttungen

Ausschüttungen aus Fonds sind ab 2018 grundsätzlich[1] steuerpflichtig, wodurch steuerfreie Kapitalrückzahlungen nicht mehr möglich sind. Da diese aber den Kurs der Anteile senken, kommt es beim späteren Verkauf zu einem geringeren Gewinn bzw. höheren Verlust. Die betrifft natürlich auch thesaurierende Investmentfonds. Insgesamt ist es wichtig, dass Sie sich ausführlich über diese steuerlichen Änderungen informieren.

Unseren vollständigen Beitrag finden Sie hier: https://boekeundpartner.de/die-reform-des-investmentsteuergesetzes-2018/

Vorabpauschale

Die Besteuerung der neu eingeführten Vorabpauschale ersetzt die bisherigen ausschüttungsgleichen Erträge. Die Ermittlung der Vorabpauschale erfolgt aus Vereinfachungsgründen individuell anhand des Basisertrages unter Abzug der geleisteten Ausschüttungen[2].

Teilfreistellung

Durch die teilweise Besteuerung der Erträge bereits auf Ebene des Fonds, sind Teilfreistellungen für die Anleger vorgesehen. Beispielsweise sind bei Aktienfonds für Privatanleger 30% freigestellt, bei Anlegern die Ihre Anteile im Betriebsvermögen halten 60 % und bei körperschaftsteuerlichen Anlegern sogar 80 %. Verluste sind folglich nur in Höhe der nicht freigestellten Beträge steuerlich zu berücksichtigen.

Wegfall des Bestandsschutzes für Altanteile

Durch die Änderung des Investmentsteuergesetzes kommt es außerdem zum Wegfall des Bestandschutzes für Altanteile[3]. Auch für diese sind alle Wertsteigerungen und Verkaufserlöse nach dem 01. Januar 2018 steuerpflichtig. Es wurde hierfür allerdings ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 100.000 EUR pro Steuerpflichtigen geschaffen, der auf die Erträge aus diesen Anteilen angerechnet wird.

Probleme bei der Besteuerung bei Anschaffung vor dem 01.01.2018

Es sind mehrere Konstellationen denkbar, in denen es bei der Besteuerung bei Anschaffung vor dem 01. Januar 2018 zu Problemen kommen könnte. Hierzu zählen insbesondere Depotwechsel, Wertpapierüberträge oder Erbschaften.

Einzelheiten dazu können Sie unserem ausführlichen Beitrag auf unserer Webseite entnehmen, Sie finden ihn hier:

https://boekeundpartner.de/die-reform-des-investmentsteuergesetzes-2018/

Stand: 30. Mai 2018 /FK /CB

[1] § 18 Abs. 1 InvStG

[2] Ausgenommen Ausnahmen des § 17 InvStG

[3] für Käufe vor dem 01.01.2009