Umsatzbesteuerung und Organschaft
Unter der umsatzsteuerlichen Organschaft versteht man die Verbundbetrachtung verschiedener Konzernunternehmen, bei denen eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung in ein leitendes Unternehmen vorliegt. Dabei kann eine entsprechende Struktur auch in kleinsten Verhältnissen vorliegen. Es muss nicht immer ein „großer Konzern“ oder eine Unternehmensgruppe sein. Betroffen ist auch der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, der – wie im Fall der Betriebsaufspaltung – der GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage pachtweise überlässt.
In diesen Fällen gibt nur der Organträger Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen ab. In der Unternehmensgruppe liegen ausschließlich nicht steuerbare Innenumsätze vor.
Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Organschaft hat es unter Einfluss der Rechtsprechung des EuGH einige Änderungen gegeben:
- Jetzt kann auch eine GmbH & Co. KG eine unselbständige Organgesellschaft sein und demnach den Eingliederungskriterien unterliegen.
Für entsprechende Konstellationen läuft die Übergangsfrist am 31.12.2018 ab, danach ist das neue Recht zwingend anzuwenden.
Wir empfehlen auch in allen anderen Konstellationen eine Prüfung durch uns vornehmen zu lassen, ob die aktuellen Strukturen noch zutreffend sind oder ob eine unentdeckte Organschaft existiert.
Die Rechtsfolgen zur umsatzsteuerlichen Organschaft sind nicht wählbar. Sie treten durch Realisierung der Tatbestandsvoraussetzungen ein.
Achtung – erhebliche steuerliche Risiken
Die Auswirkung einer unentdeckten Organschaft ist folgende:
- Beispiel: zwischen Person A und seiner B-GmbH besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft. Allerdings wird diese nicht buchhalterisch und steuerlich umgesetzt. Sowohl A gibt für sein Vermietungsunternehmen als auch die B-GmbH separate Umsatzsteuer Voranmeldungen und Jahreserklärungen ab. Die B-GmbH beantragt nach vier Jahren die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter erkennt den steuerlichen Sachverhalt und erklärt gegenüber dem Finanzamt, dass gegen die B-GmbH als Organgesellschaft keine Umsatzsteuer festgesetzt werden durfte. Das Finanzamt muss jetzt innerhalb der Festsetzungsverjährung die gesamte Umsatzsteuer erstatten.
Allerdings zieht jetzt auch das Finanzamt die Konsequenzen aus der richtigen steuerlichen Beurteilung und setzt die erstattete Umsatzsteuer in voller Höhe gegen den Gesellschafter A fest.
Wir empfehlen daher, sich in dieser Angelegenheit von uns beraten zu lassen.
Stand: 7. Juli 2018 /CB