Einheitsbewertung bei Grundsteuer verfassungswidrig – Klage erfolgreich

Das Bundesverfassungsgericht hat heute ein wichtiges Urteil zur Einheitsbewertung für die Grundsteuer veröffentlicht. Das Urteil betrifft die „alten“ Bundesländer und die Jahre ab immerhin 2002. Die Regelungen, die auf den Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 zurückgehen, führen zu einer gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Grundvermögen.

Daher hat das Bundesverfassungsgericht die steuerlichen Vorschriften zur Einheitsbewertung von Grundvermögen für verfassungswidrig erklärt.

Übergangsregelung

Der Gesetzgeber, also unsere Politiker, müssen bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung verabschieden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen steuerrechtlichen Regelungen weiter angewendet werden. Es bringt also nichts gegen die Grundsteuerfestsetzungen vorzugehen, um mit einem Einspruch die Grundsteuerzahlung zu vermeiden. Allerdings kann theoretisch die Grundsteuer ab dem 01.01.2020 nicht mehr erhoben werden, wenn bis dahin keine Gesetzesänderung vorliegt.

Wenn die steuerrechtliche Neuregelung rechtzeitig verkündet wurde, darf die alte Rechtslage sogar noch angewendet werden.

Interessant

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht die Anwendung von typisierten Einheitswerten als solches nicht als verfassungswidrig an. Es müssen also  zwangsweise die Verkehrswerte für  die Besteuerung von Immobilien und Grundvermögen herangezogen werden. Es ist ausreichend, wenn der Abstand zwischen Einheitswert und Verkehrswert im Zeitverlauf konstant bleibt.

Weitere Entwicklung

Die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer war allgemein erwartet worden. Daher ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung bereits an einer Reform der Bewertung arbeitet und ein Änderungsgesetz rechtzeitig auf den Weg kommt. Die Finanzpolitik hat sich bereits einvernehmlich dahingehend geäußert, dass die Steueränderung keine höhere Steuern oder Steuerbelastung mit sich bringen soll. Was daraus wird, muss natürlich erst einmal abgewartet werden. Da eine Grundsteuer Erhöhung nicht nur Eigentümer betrifft, sondern über die Nebenkosten Abrechnung auch Mieter trifft, wäre von einer möglichen Steuererhöhung eine breite Masse der Bevölkerung betroffen.

CB/10.04.2018