Insolvenz P&R Container – steuerliche Betrachtung für Anleger

MünzenP&R Container im Privatvermögen und steuerliche Verluste

Das Geschäftsmodell von P&R besteht kurz gefasst daraus, dass Anleger Container kaufen und diese vermieten. Am Ende der Laufzeit wird der Container verkauft und der Anleger erhält den Verkaufserlös. Der Verkaufserlös und weitere Mietzahlungen sind nach dem Insolvenzantrag natürlich fraglich.

Nachdem P&R Container Insolvenz angemeldet hat, ist natürlich für die Anleger von Bedeutung, ob aus der Beteiligung auch Verluste steuerlich berücksichtigt werden können.

Grundsätzlich ist dabei zu unterscheiden, ob sich die Container im Privatvermögen oder Betriebsvermögen befinden. Wenn die Container als private Geldanlage erworben wurden und sogenannte sonstige Einkünfte versteuert wurden, befinden sich die Container höchstwahrscheinlich im Privatvermögen. Die Versteuerung kann dem Steuerbescheid entnommen werden.

Hier wird primär die Behandlung von Containern im Privatvermögen erläutert, da dies der häufigste realisierte Fall sein wird.

Im Betriebsvermögen befinden sich die Container, wenn die Beteiligung zum Beispiel über eine GmbH & Co. KG oder eine GmbH erworben wurde. Hier sind vorweg zusammengefasst, alle Verluste berücksichtigungsfähig. Im Einzelfall kann es Besonderheiten geben, wie beispielsweise die Verfügbarkeit von ausgleichsfähigem Eigenkapital im Hinblick auf § 15a EStG.

Verluste aus laufenden Einkünften

Die laufenden Einkünfte aus den Containern sind steuerlich § 22 Nr. 3 EStG (Einkommensteuergesetz) den sonstigen Einkünften zuzurechnen. Positive steuerpflichtige Einkünfte entstehen durch Mieterträge von denen die Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Abschreibungen für die Container abgezogen werden. Container werden nach der veröffentlichten AfA-Tabelle des BMF über 10 Jahre abgeschrieben. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist damit zu rechnen, dass die laufenden Einnahmen ausbleiben werden. Werden während der Vermietungszeit keine Einkünfte erzielt, entstehen laufende Verluste durch den Abzug der Abschreibungen und ggf. andere Kosten.

Die Behandlung dieser Verluste ist im Gesetz geregelt: Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen (…) erzielt hat (§ 22 Nr. 3 Sätze 3, 4 EStG). Das bedeutet konkret, dass ein Verlustrücktrag für ein Jahr möglich ist, der Rest muss vorgetragen werden und kann in der Zukunft verrechnet werden.

Verluste aus dem Verkauf der Container

Der Verkauf der Container ist ebenfalls unter die sonstigen Einkünfte einzuordnen und zu beurteilen nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG.

Dabei ist es von Bedeutung, ob die Container vor dem 31.12.2008 oder nach dem 01.01.2009 erworben wurden. Erfolgt der Erwerb vor dem 31.12.2008 ist der Verkauf des Containers, egal ob mit Gewinn oder Verlust, als private Vermögensumschichtung anzusehen und im Hinblick auf die Einkommensteuer steuerlich nicht relevant.

Da das EStG zum Jahreswechsel 2008 / 2009 geändert wurde, ist die Rechtslage bei Erwerb und Abschluss des Mietvertrages nach dem 01.01.2009 eine andere. Veräußerungen von Containern sind steuerpflichtig als sogenannte private Veräußerungsgeschäfte mit dem „Gewinn“ nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist erfolgt.

Der Gewinn umfasst die Differenz aus Veräußerungspreis abzüglich Buchwert (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG) des Containers. Beträgt der Veräußerungspreis nur einen Euro oder ist er „Null“ entsteht ein Verlust aus der Veräußerung, wenn der Buchwert den Veräußerungspreis übersteigt. Werbungskosten, die mit der Veräußerung in Zusammenhang stehen, erhöhen den Verlust.

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Der Verlustausgleich mit Gewinnen und Überschüssen aus anderen Einkunftsarten ist leider nicht zulässig (§23 Abs.3 Satz 7 EStG).

Es besteht die Möglichkeit, den Verlust in das vergangene Vorjahr zurückzutragen oder wahlweise in Folgejahre vorzutragen. Auch in diesen Jahren ist nur eine eingeschränkte Verrechnung mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften zulässig.

Zusammenfassung und Ergebnis

Das Ergebnis ist also bedauerlich. Eine komplette Verrechnung der Verluste in einem Jahr ist nicht möglich. Über die Möglichkeit des Verlustrücktrages kann eventuell ein Teil der Verluste berücksichtigt werden. Ob in Folgejahren die „richtigen“ Einkünfte für die Verrechnung zur Verfügung stehen, ist regelmäßig fraglich.

Generell sollte den laufenden Verlusten der Vorrang gegeben werden. Es macht also i.d.R. keinen Sinn, einen Verlust durch Veräußerung der Beteiligung „vorschnell“ zu realisieren.

Eine pauschale Wertung ist jedoch regelmäßig auf Basis der individuellen steuerlichen Verhältnisse zu hinterfragen und Bedarf der ausführlichen und umsichtigen steuerlichen Beratung.

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CB / 21.03.2018