Änderung Umsatzsteuer und Senkung Umsatzsteuersatz zum 01.07.2020 – Anzahlungen

Die Regierungskoalition hat in Ihrem Konjunkturpaket am 03.06.2020 sehr kurzfristig beschlossen, die Umsatzsteuer von 19% auf 16% zu senken und den ermäßigten Satz von 7% auf 5% abzusenken.

Hier erläutern wir die Neuregelung hinsichtlich der Geltung für Anzahlungen.

Generell ist für die Wahl des richtigen Umsatzsteuersatzes der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung bzw. Lieferung entscheidend. Der zu diesem Zeitpunkt geltende Umsatzsteuersatz ist anzuwenden.

Behandlung von Anzahlungen nach der Senkung der Umsatzsteuer

Bei Verträgen, die Anzahlungen und Abschlagszahlungen beinhalten, erstreckt sich der Leistungszeitraum meistens über mehrere Wochen oder Monate.

Dabei stellt sich die Frage, wie nach dem 01.07. mit den Anzahlungen zu verfahren ist, die einen Steuersatz von 19% enthalten.

Hier muss wieder die Frage beantwortet werden, wann ist die vereinbarte Leistung durch das leistende Unternehmen erbracht. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Lieferung erfolgte bzw. die Leistung vom Kunden abgenommen wurde.

Wenn in diesen Fällen die Lieferung oder abgeschlossene Leistung nach dem 01.07. erfolgt, muss für die gesamte Leistung eine Schlussrechnung mit 16% erfolgen.

Die umsatzsteuerliche Korrektur erfolgt in der USt Voranmeldung des Monats in dem die Leistung bzw. Lieferung ausgeführt wird.

  • Ausnahme: abnahmefähige Teilleistungen sind vereinbart: In diesen Fällen verbleibt die Umsatzsteuer bei dem Steuersatz, der gültig war, als die Teilleistung abgenommen wurde. Entsprechende Vereinbarungen sind aber eine absolute Ausnahme in der Praxis.

Behandlung in der Buchhaltung

Es ist zu empfehlen, alle Geschäftsvorfälle für die ein bestimmter Steuersatz gilt, auf gesonderten Kontenkreisen zu buchen.

Sowohl die Umsätze, wie auch die geschuldete Umsatzsteuer und Vorsteuer sollten jeweils mit 19%, 16%, 7% und 5% auf getrennten Buchhaltungskonten erfasst werden.

In der Regel bietet die Software für jeden Steuersatz ein eigenes Automatikkonto an. Gerade weil ein unterjähriger Wechsel vorliegt, sind sonst später die Umsatzsteuersachverhalte kaum noch überprüfbar.

Beispiel

Unternehmer A wird beauftragt ein Bauwerk für 200.000 netto zu errichten und hat seinem Kunden eine Abschlagsrechnung über 50% am 15.06.2020 mit 100.000 zuzüglich 19% Umsatzsteuer, also 119.000 brutto gestellt.

Die Schlussrechnung erfolgt am 15.08. nach einvernehmlicher Abnahme der Leistung. In der Rechnung sind anzugeben, der Gesamtleistungsbetrag von 200.000, die erhaltene Vorauszahlung von 100.000 mit 19% Umsatzsteuer und der für die gesamte Leistung geltende Steuerbetrg von 32.000 bei 16%.

Die bereits abgeführte Umsatzsteuer aus der Teilrechnung vom 15.06. (dort 19.000 Euro) wird in der Voranmeldung für August korrigiert (Absenkung auf 16.000 Euro).

Der Kunde erhält eine Rechnung über 232.000 Euro brutto.

CB/ 08.06.2020

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