Förderung E-Mobilität

Erhöhung der Kaufprämie für E-Autos

Allgemein bekannt sind die bisherigen Prämien, die bis zum 31. Dezember 2020 beim Erwerb von E-Autos und Hybrid-Fahrzeugen gelten: 4.000 € für ein reines E-Auto (inklusive Brennstoffzellenantrieb) oder 3.000 € für den Plug-in-Hybrid. Neu jedoch ist, dass die Kaufprämie für E-Autos bei Fahrzeugen bis zu einem Nettolistenpreis von 40.000 € um 50 % erhöht werden soll. Für teurere Fahrzeuge bis zu einer Grenze von 65.000 € soll die Prämie um 25 % steigen. Die Förderung wird bis 2025 verlängert.

In dem aktuellen Gesetzesentwurf, der dieses Jahr Gültigkeit erlangen soll, sind folgende weitere ­Förde­rungen vorgesehen:

Dienstwagenbesteuerung | 1 %-Methode dauerhaft halbiert: bei privater Nutzung eines betrieblich und privat genutzten Elektrofahrzeugs wird die derzeitige Befristung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bis zum Jahr 2030 verlängert. Die Regelung gilt ebenso für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge.

Steuerbefreiung für Ladestrom und Pauschalbesteuerung für Ladevorrichtung | Das kostenfreie Aufladen des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei. Diese Regelung wird nun
um 10 Jahre verlängert (bis zum 31. Dezember 2030). Ebenso können betriebliche Ladevorrichtungen an ­Beschäftigte überlassen werden, ohne dass dieser Vorteil versteuert werden muss. Übereignet der Arbeitgeber Ladevorrichtungen für die Nutzung außerhalb des Betriebes oder leistet Zuschüsse für den Erwerb und Nutzung von Ladevorrichtungen, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % versteuert werden. Voraus­setzung ist, dass die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden.

Gewerbesteuerliche Erleichterungen bei Miete und Leasing von Elektrofahrzeugen | Unternehmen, die umweltfreundliche Fahrzeuge mieten oder leasen, sollen künftig steuerlich besser gestellt werden. Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (die bestimmte Schadstoffausstoß- oder Reichweitenkriterien erfüllen) sowie für angemietete Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, wird bis 2030 der bisherige Umfang der Hinzurechnung bei der ­Gewerbesteuer halbiert. Das verringert auch die ­tatsächliche Steuerzahlung.

Steuerbefreiung für betriebliche Fahrräder oder ­Elektrofahrräder | Immer beliebter wird es, dass Unternehmen den Arbeitnehmern Elektrofahrräder zur ­Verfügung stellen. Der Privatgebrauch dieser ­»Dienst-Fahrräder« ist bereits seit 2019 dann steuerfrei, wenn es zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. Auch Betriebsinhaber selbst müssen die private ­Nutzung nicht versteuern. Diese Regelungen wurden ebenfalls bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.

50 %-Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge | Bei neuen Elektrolieferfahrzeugen kann im Jahr des Erwerbs neben der normalen Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. Die Regelung gilt für Elektrolieferfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1 und N2 (bis maximal 7,5 Tonnen), die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden.

Pauschalbesteuerung bei Jobtickets | Um für nur gelegentliche Nutzer eines Jobtickets – die z.B. ­derzeit hauptsächlich den privaten PKW für den Weg zu Arbeit verwenden – mehr Anreize zu schaffen, können die geleisteten Zuschüsse bzw. der geldwerte Vorteil des Jobtickets künftig alternativ auch beim Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden. Bei dieser steuerlichen Lösung entsteht durch die unentgeltliche Gewährung eines »Jobtickets« – welches er nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen kann – kein steuerlicher Nachteil, weil es nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet wird.