Fortsetzung: Verzinsung von Steuerforderungen

Zinsfestsetzungen für Steuernachzahlungen nach § 233 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO sind ab sofort nur noch mit einem Vorläufigkeitsvermerk zulässig. So ordnet es der BMF gegenüber den Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 02.05.2019 an.

Der koordinierte Ländererlass mit Az. IV A 3 – S 0338 / 18 / 10002 vom 02.05.2019 hat jetzt detaillierte Regelungen für

  • erstmalige Zinsfestsetzungen für Steuernachzahlungen
  • geänderte und berichtigte Zinsfestsetzungen
  • vorläufige Steuerfestsetzungen mit Zinsfestsetzungen und
  • die Regelung bei Einspruchsfällen

Sofern ein Steuerbescheid einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk enthält braucht in Zukunft nicht mehr gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt zu werden.

Den koordinierten Ländererlass hat der BMF veröffentlicht unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2019-05-02-vorlaeufige-Festsetzung-Zinsen-Verfassungsmaessigkeit-Zinssatz.html

CB/05.05.2019