Studienkosten, Ausbildungskosten – steuerliche Abzugsfähigkeit BVerfG 2 BvL 22-27/14

Studium: Werbungskostenabzug bei Erstausbildung und Zweitausbildung 

Bei einer Erstausbildung können die Studienkosten und Kosten für eine Ausbildung bis € 6.000,00 als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Kosten der Berufsausbildung oder für ein Studium bei einer Zweitausbildung sind dagegen als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt auch, wenn diese Aufwendungen über € 6.000,00 liegen.

 

Was ist eine Erstausbildung, was ist eine Zweitausbildung?

Bei einer Erstausbildung handelt es sich um das Erlernen von Grundlagenkenntnissen für einen künftigen Beruf. Das kann im Rahmen einer Berufsausbildung, eines Studiums oder auch eines dualen Studiums erfolgen. Dies beginnt meistens nach der Beendigung der schulischen Ausbildung. Ein erreichter Schulabschluss gilt nicht als Berufsausbildung.

 Eine Zweitausbildung erfolgt nach erfolgreichem  Abschluss der Erstausbildung. Es kann sich um ein Studium handeln, welches einer abgeschlossenen Berufsausbildung folgt oder umgekehrt. Wird z.B. parallel in zwei oder mehrere Fachrichtungen mit jeweiligen Abschlüssen zu unterschiedlichen Zeiten studiert, ist ab dem Zeitpunkt des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses eines der Studiengänge jeder andere Studiengang eine Zweitausbildung.

Wichtig für das Vorliegen von Ausbildungskosten ist die Absicht der Erzielung von Einnahmen aufgrund dieser Ausbildung.

 Was ist der Vorteil des Abzuges von Werbungskosten?

Während einer Berufsausbildung oder eines Studiums werden meistens keine oder nur geringe Einkünfte erzielt. Wenn die Werbungskosten nun über diesen Einkünften liegen oder auch wenn keine  Einkünfte vorhanden sind, entsteht ein Verlust.

Dieser Verlust kann als sogenannter Verlustvortrag festgestellt und entweder ein Jahr zurückgetragen oder unbegrenzt vorgetragen werden. Je nach Dauer der Berufsausbildung oder des Studiums kann es zu einer Ansammlung dieser Verluste kommen.

Sobald dann in den Beruf mit entsprechendem Verdienst gestartet wird, wirken sich diese Verluste steuermindernd aus. 

Was bedeutet der Abzug als Sonderausgaben?

Aufwendungen für ein Studium i.R. einer Erstausbildung können nach heutiger Gesetzeslage lediglich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist zum einen begrenzt auf € 6.000,00 pro Jahr und wirkt sich nur aus, wenn in diesem Jahr steuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Die Feststellung eines Verlustvortrags ist nicht möglich, auch wenn die Sonderausgaben über den Einkünften liegen. Die verbleibenden Verluste gehen verloren. Anders sieht es aus, wenn die Erstausbildung in Verbindung mit einem Anstellungsverhältnis erfolgt (duales Studium o.ä.)

 Vorlagebeschlüsse des BFH beim BVerfG

Wegen dieser Ungleichbehandlung der Berücksichtigungsmöglichkeiten von Werbungskosten für die Erstausbildung und Zweitausbildung wurden seitens des Bundesfinanzhofs bereits in 2014 Vorlagenbeschlüsse beim Bundesverfassungsgericht, BVerfG 2 BvL 22-27/14 eingereicht. Eine Entscheidung  soll voraussichtlich sogar noch in 2018 erfolgen. Wichtig ist also immer alles zu beantragen und Einspruch einzulegen.


Ansatzfähige Aufwendungen:

Hierzu gehören insbesondere: Semesterbeiträge, Fahrtkosten, Lehrgangskosten, Kurse, Repetitorien, Prüfungsgebühren, Fachbücher, Schreibmaterialen, Computer, Reisekosten usw. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben können auch Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung oder für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten abzugsfähig sein. 

 Möglichkeiten:

Gerne erläutern wir in einer persönlichen Beratung

zur Zweitausbildung                        

  • welche Werbungskosten,
  • wie und
  • für den maximalen Zeitraum in der Vergangenheit,
  • in Ansatz gebracht werden können und
  • wie die Verlustfeststellung durchzuführen ist.

zur Erstausbildung                         

  • welche Werbungskosten nach jetziger Rechtslage
  • wie in Ansatz gebracht werden können und
  • die Möglichkeit zur Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten für die Vergangenheit, damit diese bei positiver Entscheidung des BVerfG berücksichtigt werden.

Stand: 03. November 2018 / SF