Nachzahlungszinsen 2013 leider lt. BFH verfassungsgemäß – siehe update 14.05.2018

Aktuelle Entscheidung des BFH

Die Höhe der Nachzahlungszinsen von 6% ist für viele Steuerberater  und Mandanten ein Ärgernis.

Für das Jahr 2013 hat nun leider der Bundesfinanzhof diesen Zinssatz für das Jahr 2013 bestätigt.

Während Privatanleger aufgrund der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank kaum noch Zinserträge erhalten, sind die gesetzlich festgeschriebenen Nachzahlungszinsen sehr hoch.

Außerdem müssen Privatanleger ihre Zinserträge auch noch versteuern.

Letztes Jahr wurde noch in der Finanzpolitik diskutiert, die gesetzliche Regelung zu ändern. Hiervon ist im aktuellen Koalitionsvertrag jedoch leider nichts mehr zu finden.

Das Urteil des Bundesfinanzhofes wird die Haltung der Politik bestärken, die gesetzliche Regelung unverändert zu lassen.

Empfehlung:

In laufenden Einspruchsverfahren sollten Steuerberater und Mandanten daher regelmäßig eine freiwillige Zahlung des strittigen Betrages erwägen.

Durch diese steuerliche Strategie wird der Zinslauf abgeschnitten. Hierbei kann zusätzlich noch berücksichtigt werden, dass der Zinslauf erst 15 Monate nach Ende des Veranlagungszeitraumes beginnt.

 

Begründung des Bundesfinanzhofes:

So meint der BFH, dass die Höhe der Nachforderungszinsen, die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 geschuldet werden, weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot verstößen. Auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 sei die Höhe des Zinssatzes verfassungsgemäß. Die Entscheidung des BFH ist zur Verzinsung nach §§ 233a, 238 Abs. 1 AO ergangen.

Die Entscheidung ist auf der Seite des BFH veröffentlicht:

https://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online