Sonderzahlungen Einmalige Zahlungen wie z. B. Urlaubsgeld müssen zum Verdienst des Minijobbers hinzugerechnet werden. Sofern sich dann unter Berücksichtigung aller laufenden und einmaligen Zahlungen ein jährliches Gesamtentgelt von mehr als € 5.400,00 (12x € 450,00) ergibt, ist die Beschäftigung kein Minijob mehr. Darauf sollten Arbeitgeber achten, wenn sie in den Sommermonaten das Urlaubsgeld...

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