Günstigerprüfung
Kapitalanleger sollten zum Jahresende die Höhe der übrigen Einkünfte mit Ausnahme ihrer Kapitaleinkünfte prüfen und von ihrem Steuerberater den voraussichtlichen persönlichen Einkommensteuersatz ermitteln lassen. Grund: Ist der tarifliche Einkommensteuersatz niedriger als der Abgeltungsteuersatz (beträgt dieser weniger oder nicht mehr als 25 %), sollte in der Einkommensteuererklärung für 2017 eine sogenannte Günstigerprüfung beantragt werden. Die Finanzverwaltung rechnet bei der Günstigerprüfung die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte den steuerpflichtigen Einkünften hinzu und besteuert diese nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern in Höhe der tariflichen Einkommensteuer des Kapitalanlegers. Beträgt der persönliche Einkommensteuersatz zum Beispiel nur 20 %, werden die Kapitaleinkünfte nur zu 20 % besteuert. Der Anleger erhält dann die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer in Höhe von 5 % der Kapitaleinkünfte rückerstattet.
Nachträgliche Beantragung
Eine solche Günstigerprüfung kann auch nachträglich beantragt werden, wenn es zu einer Einkünftekorrektur gekommen ist und eine vorherige Antragstellung ins Leere gegangen und damit rechtlich bedeutungslos gewesen wäre (FG Köln Urteil vom 30.3.2017, 15 K 2258/14). Im Streitverfahren kam es infolge einer Mitteilung des Betriebsstättenfinanzamtes zur Reduzierung der gewerblichen Einkünfte auf null. Der Steuerpflichtige beantragte daraufhin die Günstigerprüfung für seine Kapitalerträge. Das Finanzamt lehnt ab.
Revision anhängig
Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VIII R 6/17).