Aktuelles zum Jahresbeginn 2019 – Lohn- und Gehaltsabrechnung

Als Steuerberater möchten wir auf folgende wichtige Änderungen zum Jahresbeginn 2019 hinweisen, die entweder von dauerhafter Bedeutung sind oder die sich aktuell geändert haben. Hier konzentrieren wir uns auf den wichtigen Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung:

A1 Bescheinigung

Für eine vorübergehende Tätigkeit (unabhängig von der Stundenzahl) im europäischen Ausland ist eine A1-Bescheinigung unbedingt erforderlich. Antrag und die Bescheinigung erfolgen auf elektronischem Weg, damit kann auch auf spontane Arbeitseinsätze rechtzeitig reagiert werden. Dies gilt für Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz entsendet werden. Die A1-Bescheinigung bestätigt, welches Sozialssystem für den Versicherten zuständig ist. Die Bescheinigung (3-seitig) ist dem Arbeitnehmer farbig auszuhändigen.

PKW Gestellung E-Auto/E-Bike

Für betriebliche E-Autos bzw. E-Bikes bis 45 km/h, die zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2021 angeschafft werden, wird die private Nutzung mit 1% vom halbierten Brutto-Listenpreis berechnet. Voraussetzung für die Förderung extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge ist eine elektrische Mindestreichweite oder die Einhaltung bestimmter Schadstoffhöchstwerte gem. §3 Elektromobilitätsgesetz.

E-Bikes bis 25 km/h werden hingegen steuerfrei zur Verfügung gestellt, sofern es zusätzlich zum vereinbarten Gehalt gewährt wird. Es erfolgt keine Anrechnung auf die 44 Euro Freigrenze bzw. auf die Entfernungspauschale.

Im Falle einer Gehaltsumwandlung bei einem geleasten E-Bike bis 25 km/h (JobRad z.B.) bleibt es bei der bisherigen Versteuerung.

Mindestlohn

Der Mindestlohn ändert sich ab 01.01.2019 auf 9,19 Euro pro Stunde.

Entsprechend muss bei Minijobs auf die Einhaltung der Höchststundenzahl geachtet werden. Diese darf maximal 48,5 Stunden pro Monat nicht überschreiten, da sonst der Mindestlohn unterschritten wird. Die Aufzeichnungspflichten bestehen unverändert weiter. Die schriftlichen Vereinbarungen sind entsprechend anzupassen.

Meldung Künstlersozialkasse 2018

Die Meldung zur Künstlersozialkasse muss bis zum 31.03.2019 abgegeben sein. Für das Jahr 2018 sind 4,2% der relevanten Rechnungen an die Künstlersozialkasse zu zahlen.

Pauschale Versteuerung von Geschenken etc.

Die pauschale Versteuerung von Geschenken, Betriebsveranstaltungen o. ä. für 2018 muss bis spätestens 28.02.2019 erfolgen.

 Jobtickets / Fahrtkostenzuschüsse

Jobtickets und Fahrtkostenzuschüsse für den ÖPNV bzw. die Bahn sind ab sofort steuerfrei. Für die Nutzung eines PKW hingegen gelten die bisherigen Regelungen.

Betriebliche Altersvorsorge (BAV)

Der Arbeitgeber muss einen Zuschuss von 15% des Beitrages zahlen, sofern er durch die Entgeltumwandlung einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge spart. Dies betrifft vorerst nur Verträge, die ab dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden.

44 Euro Freigrenze Sachbezüge

Zu einem Sachbezug, der der 44 Euro Freigrenze zu unterwerfen ist, werden evtl. anfallende Versandkosten. nicht mit einbezogen. Sofern der Gegenstand direkt zum Arbeitnehmer nach Hause geliefert wird, sind die Versandkosten jedoch mit in die Prüfung einzubeziehen, ob die Grenze überschritten wird.

Nach unserem Verständnis sind jedoch Bearbeitungskosten, Verwaltungskosten etc. bei der Ermittlung der Grenze zu berücksichtigen.

Mahlzeitengestellung

In der Lohnsteuerbescheinigung ist der Buchstabe „M“ zu bescheinigen, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt worden ist.

Beispiele:

Übernachtung mit Frühstück, Verpflegungspauschale um 20% gekürzt: Großbuchstabe M ist zu bescheinigen

Seminar incl. Mittagessen: Großbuchstabe M ist zu bescheinigen

„Belohnungsessen“ durch den Arbeitgeber: Großbuchstabe M ist nicht zu bescheinigen

Bewirtung im Rahmen eines Geschäftsessens: Großbuchstabe M ist nicht zu bescheinigen

Sachbezugswerte 2019

Mahlzeiten, monatlich                                                                             251,00 Euro

Frühstück, täglich                                                                                          1,77 Euro

Mittag/Abendessen, täglich                                                                       3,30 Euro

Unterkunft, monatlich                                                                             231,00 Euro

IK/24.01.2019